Satzung Satzung des Fördervereins der Overbergschule, Stand 2014 Satzung des Fördervereins.pdf (127.38KB) |
Satzung des Fördervereins der Overbergschule, Stand 2014
Satzung des Fördervereins.pdf (127.38KB) |
Satzung des Förderverein e.V. der Overbergschule Lingen (Ems)
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Overbergschule Lingen“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lingen einzutragen.
Sitz des Vereins ist Lingen.
Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Overbergschule Lingen mit dem Ziel, Schüler und Lehrerkollegium ausbildungsfördernd zu unterstützen. Hierzu versucht der Verein insbesondere durch die Gewinnung von Spenden beizutragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Als Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige können nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter Mitglieder des Vereins werden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung und auf Vorschlag des Vorstandes. Ehrenmitglieder haben die selben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Sie sind jedoch von der Zahlung des Beitrags befreit (s. § 5 der Satzung).
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod,
- durch Austritt; dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen, wobei der Austritt nur zum Ende des Kalenderjahres wirksam wird;
- durch Ausschluss durch den Vorstand, wobei Vorstandsmitglieder nur durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden können,
- bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
- wegen unehrenhafter Handlungen
- wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 12 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht binnen 14 Tage nach ergangener Mahnung erfolgt,
- wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes. Die Entscheidung ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen und zwar durch Zustellung oder Einschreiben mit Rückschein. Gegen die Entscheidung kann das ausgeschlossene Mitglied binnen 2 Wochen Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste turnusmäßig stattfindende Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimm-berechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 21. Lebensjahr an. Minderjährige Mitglieder können ab Vollendung des 16. Lebensjahres ihr Stimmrecht ausüben. Insoweit ist die Ausübung des Stimmrechts durch die gesetz-lichen Vertreter ausgeschlossen.
Von jedem Mitglied ist der Jahresbeitrag bis spätestens zum 15.01. eines jeden Kalenderjahres im Voraus zu zahlen. Über die Höhe des Beitrages und evtl. Änderungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
Das Geschäftsjahr gleicht einem Kalenderjahr.
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand,
- der Beirat
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung entweder schriftlich oder per Veröffentlichung in der Lingener Tagespost mit einer Frist von 1 Woche einzuladen sind.
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer;
2. Die Entlastung des gesamten Vorstandes;
3. Wahl des neuen Vorstandes.
Der Vorstand wird auf 2 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des/der 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.
Ist durch Ausscheiden oder sonstige Verhinderung ein Vorstandsamt vorübergehend unbesetzt, so ist der restliche Vorstand berechtigt, ein geeignetes Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung einzusetzen.
4. Wahl des Beirates.
Dem Beirat sollen 5 Mitglieder angehören, jeweils ein Vertreter der 4 Schulklassen und ein Mitglied des Lehrerkollegiums.
5. Wahl von 2 Kassenprüfern.
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand und dem Beirat nicht angehören. Die Kassenprüfer werden für 1 Jahr gewählt; einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.
6. Die Änderung des Jahresbeitrags;
7. Jede Änderung der Satzung;
8. Entscheidung über die eingereichten Anträge;
9. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
10. Auflösung des Vereins;
11. Entscheidung über die Beschwerden eines vom Vorstand ausgeschlossenen Mitgliedes.
Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt durch einfache Mehrheit, soweit nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins Gegenstand sind.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden oder eines anderen Vorstandsmitgliedes gegenzuzeichnen ist.
Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein(e)/ihr(e) Stellvertreter(in). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der/die stellvertretende Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden tätig.
Der Vorstand soll in allen wichtigen Fragen den Beirat konsultieren und dessen Empfehlungen berücksichtigen. In Dringlichkeitsfällen ist der Vorstand von dieser Verfahrensweise entbunden.
Bei Entscheidungen, die Aufgaben von mehr als 500,00 € im Einzelfall zur Folge haben, muss die Zustimmung der einfachen Mehrheit des Beirates zuvor eingeholt werden. Die Beschränkung der Vertretungsmacht bezieht sich jedoch nur auf das Innenverhältnis; im Außenverhältnis soll eine Beschränkung der Vertretungsmacht nicht erfolgen.
Der Vorstand soll nach den vorstehenden Grundsätzen die Mitglieder des Beirates mündlich oder schriftlich mit einer Frist von 1 Woche einladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse im Vorstand bedürfen der einfachen Mehrheit.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
Dem Beirat gehören min. 5 Mitglieder an. Dies sollte jeweils ein Vertreter der 4 Klassenstufen und des Weiteren ein Mitglied des Lehrerkollegiums sein. Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten.
Satzungsänderungen können nur bei ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ -Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Im Fall der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Stadt Lingen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Tag der Errichtung: 30 November 1999
Überarbeitet: 2014